Garantiebedingungen der PHYSIOMED ELEKTROMEDIZIN AG

Standardgarantie – Sie erhalten für Neugeräte folgende Garantieleistungen:

  • 12 Monate Vollgarantie (der Hersteller trägt sämtliche Kosten)
  • 24 Monate Teilegarantie auf Rahmen (der Besteller trägt Arbeits- und Fahrtkosten)

Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur, wenn

  • das Produkt keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben des Herstellers (gemäß Benutzerhandbuch) abweichenden Gebrauch verursacht sind,
  • das Produkt keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch vom Hersteller nicht autorisierte Werkstätten schließen lassen,
  • in das Produkt nur vom Hersteller autorisiertes Zubehör eingebaut wurde,
  • die Fabrikationsnummer weder entfernt noch unkenntlich gemacht wurde und
  • der Kunde bei Geltendmachung der Garantie durch Vorlage des entsprechenden Wartungshefts nachweist, dass das Produkt regelmäßig innerhalb der hierfür laut Benutzerhandbuch einzuhaltenden Intervalle von einem autorisierten Kundendienst gewartet wurde.

Die Herstellervorgabe des Wartungsintervalls, soweit im Benutzerhandbuch nicht etwas anderes geregelt beträgt 12 Monate. Wir bieten einen entsprechenden Wartungsvertrag an. Im Falle des Abschlusses eines Wartungsvertrag mit uns, beträgt die Garantiezeit ab Kaufdatum maximal 24 Monate. 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der sachgemäße Gebrauch im Benutzerhandbuch/Gebrauchsanweisung dargestellt ist. Für medizintechnische Geräte wird der sachgemäße Gebrauch bei der technischen und fachlichen Einweisung vermittelt. Die Nachweispflicht für den sachgemäßen Gebrauch liegt beim Besteller.

Ansprüche aus der Garantie können nur durch schriftliche Anzeige an uns als den Hersteller innerhalb einer Ausschlussfrist von 15 Arbeitstagen nach Eintritt des Garantiefalles oder bei nicht sofort erkennbaren Fehlern innerhalb von 15 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden. 
Werden Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Produkts durch uns als Hersteller oder den zuständigen Kundendienst heraus, dass kein Fehler vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, sind wir berechtigt, dem Kunden den Serviceeinsatz in Rechnung zu stellen Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er den Umständen nach nicht erkennen konnte, dass der Garantieanspruch nicht bestand.
Diese Garantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang und unter den oben genannten Voraussetzungen (einschließlich der Vorlage des Kaufnachweises im Falle der Weiterveräußerung) auch für jeden späteren, in (räumlicher Geltungsbereich) ansässigen künftigen Eigentümer des Produkts.

Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Zusatzbedingungen Medizinprodukte:

Gemäß § 4 der MPBetreibV ist der Besteller bzw. der Betreiber zur Wartung der Geräte verpflichtet. Der Wartungsrhythmus ist im Medizinproduktebuch festgelegt und beträgt für unsere Medizinprodukte 12 Monate.
Die apparativen Einrichtungen haben zur Qualitätssicherung den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Medizinprodukte Durchführungsgesetz und medizinische Betreiberverordnung §4) durch durchzuführende sicherheitstechnische Kontrollen (STK) inklusive hiermit verbundenen messtechnischen Kontrollen (MTK), sowie evtl. erforderlichen Kalibrierungen in regelmäßigen Abständen zu entsprechen.
Mit Abschluss eines Wartungsvertrages bei uns werden diese gesetzlichen Auflagen erfüllt. Wir führen die Arbeiten in den vom Gesetzgeber und Hersteller vorgegebenen Intervallen durch.

Stand: 01.09.2023